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Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Nachprüfungen die genannten Verwaltungsbehörden in die Lage versetzen, Zugang zu Informationen zu erhalten, die dem Unternehmen bzw. der Unternehmensvereinigung bzw. der Person, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind und das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, die Gegenstand der Untersuchung ist, betreffen. Hierzu sollte zwangsläufig die Befugnis gehören, Geräte, die im Voraus nicht genau bestimmt sind, nach Dokumenten, Dateien oder Daten zu durchsuchen. Ohne diese Befugnis wäre es nicht möglich, die für eine Untersuchung erforderlichen Informationen zu erlangen, wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Untersuchung behindern oder eine Zusammenarbeit ablehnen. Die Befugnis zur Prüfung von Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen sollte alle Formen der Korrespondenz umfassen, einschließlich elektronischer Nachrichten, unabhängig davon, ob sie ungelesen erscheinen oder gelöscht wurden.
Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein,…
Wie die Erfahrung zeigt, werden geschäftliche Aufzeichnungen insbesondere aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit flexiblerer Arbeitszeitregelungen in der…
Die Untersuchungsbefugnisse der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten den mit dem digitalen Umfeld einhergehenden Herausforderungen…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.