Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, Kopien oder Auszüge aus Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen zu dem Geschäftsbereich des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung, der Gegenstand der Nachprüfung ist, in den Räumlichkeiten der Behörde oder in anderen bezeichneten Räumlichkeiten weiter zu durchsuchen und auszuwählen. Solche Durchsuchungen sollten unter gebührender Berücksichtigung der Verteidigungsrechte des Unternehmens erfolgen.
Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen, und, wenn sie es für angemessen erachten, die Suche nach…
Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Nachprüfungen die…
Wie die Erfahrung zeigt, werden geschäftliche Aufzeichnungen insbesondere aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit flexiblerer Arbeitszeitregelungen in der…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt, a) alle Räumlichkeiten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.