Erwägungsgrund 7 32019L0001
Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Instrumente und Garantien, mit denen die nationalen Wettbewerbsbehörden ausgestattet sind, untergraben das System der parallelen Zuständigkeit für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV, das auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes als kohärentes Gesamtregelwerk konzipiert ist. Das System beruht darauf, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden einander mit der Durchführung von Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung beauftragen können, um die Zusammenarbeit und die Amtshilfe der Mitgliedstaaten untereinander zu fördern. Solange einige nationale Wettbewerbsbehörden jedoch nicht über angemessene Instrumente zur Sachverhaltsaufklärung verfügen, kann das System nicht ordnungsgemäß funktionieren. In anderen wichtigen Bereichen haben die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht die Möglichkeit, einander Amtshilfe zu leisten. Zum Beispiel können sich in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, einer Geldbuße entziehen, indem sie im Hoheitsgebiet einiger der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, schlicht keine Niederlassung haben. Dies verringert die Anreize zur Einhaltung der Artikel 101 und 102 AEUV. Da somit die wirksame Durchsetzung unterbleibt, wird der Wettbewerb zulasten derjenigen Unternehmen verfälscht, die die Vorschriften einhalten, und das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt wird, insbesondere im digitalen Umfeld, untergraben.