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Wie die Erfahrung zeigt, werden geschäftliche Aufzeichnungen insbesondere aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit flexiblerer Arbeitszeitregelungen in der Wohnung von Unternehmensleitern, Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aufbewahrt. Um wirksame Nachprüfungen zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, jegliche Räumlichkeiten, auch Privatwohnungen, zu betreten, wenn sie nachweisen können, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass dort geschäftliche Aufzeichnungen aufbewahrt werden, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten. Die Ausübung dieser Befugnis sollte voraussetzen, dass der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde eine vorherige Genehmigung seitens eines nationalen Justizorgans, bei dem es sich in bestimmten nationalen Rechtsordnungen auch um die Staatsanwaltschaft handeln kann, vorliegt. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die Aufgaben eines nationalen Justizorgans in äußerst dringlichen Fällen einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu übertragen, die als Justizorgan handelt, oder dieser Verwaltungsbehörde im Wege einer Ausnahmeregelung zu gestatten, mit der Zustimmung des oder der Betroffenen entsprechende Nachprüfungen durchzuführen. Die Durchführung solcher Nachprüfungen könnte durch die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde der Polizei oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde übertragen werden, sofern die Nachprüfungen in Anwesenheit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Das Recht der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde, die Nachprüfungen selbst durchzuführen und die notwendige Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde auch bei Sicherungsmaßnahmen zu erhalten, sollte davon unberührt bleiben, damit sie sich über einen möglichen Widerspruch des oder der Betroffenen hinwegsetzen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in der Lage sind, alle für die Anwendung der Artikel 101…
Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für…
Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein,…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen…
Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Nachprüfungen die…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.