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Um zu gewährleisten, dass für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ein Anreiz besteht, sich den Untersuchungsmaßnahmen und Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden zu beugen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren unmittelbar wirksame Geldbußen wegen Nichteinhaltung der Maßnahmen und Entscheidungen nach den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 zu verhängen oder im Rahmen eines nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationales Recht über die Verhängung solcher Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Gerichte im Rahmen von Strafverfahren bleiben davon unberührt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst…
Sind die in Absatz 3 genannten Beiträge innerhalb der von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesetzten Frist nicht in voller Höhe an die Vereinigung entrichtet…
Werden nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen tätig, die nationale Wettbewerbsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach Kapitel IV und den Artikeln…
Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen…
Erfahrungsgemäß sind Unternehmensvereinigungen regelmäßig an Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt und daher sollten die nationalen…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.