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Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen ausüben, sollten für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße in den Fällen infrage kommen können, in denen sie im eigenen Namen und nicht im Namen ihrer Mitglieder an einem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden dem Antragsteller mitteilen, ob ihm ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen, die die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter…
Die Kartellbehörde kann gegenüber einem Kartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst…
Um zu gewährleisten, dass für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ein Anreiz besteht, sich den Untersuchungsmaßnahmen und Entscheidungen der nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.