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Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, die es den nationalen Wettbewerbsbehörden erlauben, zur grenzübergreifenden Zustellung von im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV stehenden Unterlagen an Verfahrensparteien oder andere Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder natürliche Personen, die Adressaten der Zustellung sein können, um Amtshilfe zu ersuchen. Desgleichen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit haben, um die Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu ersuchen, wenn die um Amtshilfe ersuchende Behörde angemessene Anstrengungen unternommen hat, um festzustellen, dass das Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckt werden soll, in dem Mitgliedstaat der um Amtshilfe ersuchenden Behörde nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls vorsehen, dass die um Amtshilfe ersuchte Behörde insbesondere in Fällen, in denen das Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, nicht in dem Mitgliedstaat der um Amtshilfe ersuchenden Behörde niedergelassen ist, entsprechende Entscheidungen der um Amtshilfe ersuchenden Behörde auf deren Antrag hin vollstrecken kann. Dies würde die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV gewährleisten und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Um sicherzustellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ausreichende Ressourcen für Amtshilfeersuchen bereitstellen und Anreize für die Gewährung von Amtshilfe geschaffen werden, sollten die ersuchten Behörden die Möglichkeit haben, sich die durch die Amtshilfe entstandenen Kosten erstatten zu lassen. Diese Amtshilfe berührt nicht die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates .
Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.