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Zu den gemeinsamen Zielen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gehört, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organismen für gemeinsame Anlagen zu gewährleisten und Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Union zu beseitigen sowie gleichzeitig einen einheitlicheren Anlegerschutz sicherzustellen. Wenngleich diese Ziele weitgehend erreicht wurden, so beeinträchtigen doch nach wie vor gewisse Hindernisse die Möglichkeiten von Fondsverwaltern, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
Die Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG und 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr.…
Die Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/65/EU , (EU) 2016/97 , und (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des…
Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen…
Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.