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Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen weiterhin den Anforderungen der genannten Richtlinie unterliegen und außerdem weiterhin verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere jene über infrage kommende Anlagen, den Zielanlegerkreis und die Informationspflichten. Die zuständigen Behörden, denen in der Richtlinie 2011/61/EU Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden, sollten diese Befugnisse auch gegenüber solchen Verwaltern ausüben.
Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung…
Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass im Fall von Verstößen im…
Anlagen, die Versicherungsverträge enthalten, werden oft als Alternative zu Finanzinstrumenten, die unter diese Richtlinie fallen, oder als Ersatz dafür Kunden…
Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach…
Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es…
Folgender Artikel wird eingefügt: Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.