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Die vorliegende Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt. Diese Verordnung enthält zusätzliche Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) und Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“). Zusammen sollten die genannte Verordnung und diese Richtlinie die Bedingungen für im Binnenmarkt tätige Fondsverwalter stärker koordinieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb der von ihnen verwalteten Fonds erleichtern.
„Organismen für gemeinsame Anlagen“ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und…
Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die den rechtlichen Rahmen für die…
Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betrieben werden, die durch eine nach der…
Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene…
’Organismus für gemeinsame Anlagen’ und ’OGA’ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie…
Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.