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Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, denen zufolge OGAW Einrichtungen für die Anleger bereitstellen müssen, haben sich, wie sie in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, als aufwendig erwiesen. Zudem werden die lokalen Einrichtungen von den Anlegern selten in der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Art und Weise genutzt. Die bevorzugte Art des Kontakts hat sich hin zur direkten Interaktion zwischen den Anlegern und den Fondsverwaltern – entweder auf elektronischem oder auf telefonischem Wege – verlagert, wohingegen Zahlungen und die Rücknahme von Anteilen über andere Kanäle erfolgen. Die genannten lokalen Einrichtungen werden zwar derzeit für administrative Zwecke wie die grenzüberschreitende Einziehung behördlicher Gebühren genutzt, doch sollten solche Tätigkeiten anderweitig abgewickelt werden, unter anderem durch die Zusammenarbeit zuständiger Behörden. Folglich sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Einrichtungen für Kleinanleger modernisiert und präzisiert werden, und die Mitgliedstaaten sollten keine physische Präsenz vor Ort zur Bereitstellung derartiger Einrichtungen vorschreiben. In jedem Fall sollte durch diese Vorschriften sichergestellt werden, dass die Anleger Zugang zu den Informationen erhalten, auf die sie ein Recht haben.
Die Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften ergreifen Maßnahmen gemäß Artikel 92 und sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen…
Die Bereitstellung der in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen an die Anteilinhaber sollte harmonisiert werden. Die Informationen…
Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zur Erleichterung der Zusammenarbeit notwendigen administrativen und organisatorischen Maßnahmen…
Obwohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) Anlageprodukte im Sinne dieser Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst…
Die Möglichkeit, den Vertrieb eines OGAW oder eines AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat einzustellen, sollte weder auf Kosten der Anleger gehen, noch sollten…
Nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften ein kurzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.