Erwägungsgrund 2 32019L1160
Die vorliegende Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt. Diese Verordnung enthält zusätzliche Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) und Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“). Zusammen sollten die genannte Verordnung und diese Richtlinie die Bedingungen für im Binnenmarkt tätige Fondsverwalter stärker koordinieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb der von ihnen verwalteten Fonds erleichtern.