Erwägungsgrund 18 32013L0036
Die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben“ durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma unterliegen sollte, wenn das Unionsrecht eine solche Art der Beaufsichtigung vorsieht. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis zuständig ist.