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Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, in den Deckungspool Vermögenswerte aufnehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt, die außerhalb der Union belegen sind.
Gestatten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Aufnahme von Vermögenswerten, so verlangen sie im Interesse des Anlegerschutzes, dass Kreditinstitute überprüfen, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte allen Anforderungen nach Artikel 6 entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte ein Maß an Sicherheit bieten, das mit den in der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist, und stellen sicher, dass die Verwertung dieser als Sicherheit gestellten Vermögenswerte rechtlich auf eine Weise durchsetzbar ist, deren Wirkung der Verwertung von innerhalb der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist.
Die als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte befinden sich in dem Mitgliedstaat, der Absatz 1 auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen…
Vermögenswerte, die gemäß der — nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen — anwendbaren delegierten Verordnung als Aktiva der Stufe 1, 2A…
Die geografische Herkunft der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte Deckungswertesollte ebenfalls geregelt werden, um die Durchsetzung der Rechte der Anleger…
In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als…
Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auch gestatten, dass Vermögenswerte, die von einem Unternehmen ausgereicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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