Erwägungsgrund 43 32008L0098
Einige der in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle enthaltenen Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten dahingehend geändert werden, dass überholte Bestimmungen gestrichen werden und der Text klarer formuliert wird. Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sollten sie in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Um die Handhabung des Vermischungsverbots gemäß der Richtlinie 91/689/EWG zu präzisieren, und um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, sollten die Ausnahmen vom Vermischungsverbot zusätzlich den besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG genügen. Die Richtlinie 91/689/EWG sollte daher aufgehoben werden.