Erwägungsgrund 26 32020L1828
Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit ihrem nationalen Recht festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Kriterien, die in dieser Richtlinie für qualifizierte Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt werden, festgelegt sind, auch auf qualifizierte Einrichtungen anwenden können, die nur für innerstaatliche Verbandsklagen benannt sind.