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Sollten Bedenken auftreten, ob eine qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung nach wie vor einhält, so sollte der Mitgliedstaat, der die qualifizierte Einrichtung benannt hat, diesen Bedenken nachgehen und gegebenenfalls die Benennung der qualifizierten Einrichtung aufheben. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benennen, deren Aufgabe es ist, Anträge auf Prüfung zu übermitteln und entgegenzunehmen.
Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien einhält‚ so führt der…
Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen als für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtungen benennen. Die…
Es sollte dem benennenden Mitgliedstaat obliegen, dafür zu sorgen, dass eine für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannte qualifizierte…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit…
Die gegenseitige Anerkennung der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sollte…
Zur Erleichterung der in diesem Beschluss genannten Aufgaben benennen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen innerhalb ihrer zuständigen Behörden und stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.