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Die gegenseitige Anerkennung der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sollte sichergestellt sein. Die Kommission sollte von der Identität dieser qualifizierten Einrichtungen in Kenntnis gesetzt werden und eine Liste dieser qualifizierten Einrichtungen erstellen und öffentlich zugänglich machen. Die Aufnahme in diese Liste sollte als Nachweis der Klagebefugnis der die Verbandsklage erhebenden qualifizierten Einrichtungen dienen. Das Recht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Satzungszweck der qualifizierten Einrichtung in einem konkreten Fall eine Klageerhebung zulässt, sollte davon unberührt bleiben.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden akzeptieren das Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 als Nachweis der Befugnis einer qualifizierten Einrichtung,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit…
Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so sollte sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde hinreichende Angaben zu den von der…
Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sollten für qualifizierte Einrichtungen unionsweit einheitliche Kriterien für die Benennung gelten.…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, qualifizierte Einrichtungen vorab zu benennen, um Verbandsklagen zu erheben. Diese Richtlinie sollte den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.