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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu beantragen. Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass qualifizierte Einrichtungen Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen anstreben können. Bei Anstrebung in einer einzigen Verbandsklage sollte es den qualifizierten Einrichtungen möglich sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verbandsklage anzustreben oder zunächst die entsprechenden Unterlassungsentscheidungen und anschließend gegebenenfalls Abhilfeentscheidungen zu erwirken.
Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sicher, dass die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden befugt sind, geeignete Maßnahmen zu…
Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Einrichtungen dazu berechtigen, die Maßnahmen nach Absatz 4 gegebenenfalls im Rahmen einer einzigen Verbandsklage…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit besteht, Verbandsklagen zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen zu…
Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht Bestimmungen einführen oder beibehalten, aufgrund deren eine qualifizierte Einrichtung…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender…
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.