Erwägungsgrund 17 32020L1828
Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union erlassen wird, vom Gesetzgeber geprüft werden, ob Anhang I dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Unionsrechtsakt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen wird.