Erwägungsgrund 8 32020L1828
Mit dieser Richtlinie soll zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beigetragen werden, indem qualifizierte Einrichtungen, die die Kollektivinteressen der Verbraucher repräsentieren, in die Lage versetzt werden, Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen gegen Unternehmer, die gegen das Unionsrecht verstoßen, anzustrengen. Diesen qualifizierten Einrichtungen sollte es möglich sein, die Beendigung oder das Verbot eines solchen Verstoßes zu verlangen und Abhilfe, beispielsweise, soweit angemessen und im Unionsrecht oder in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, in Form einer Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung zu erwirken.