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Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Vermeidung von unvereinbaren Entscheidungen sollte jedoch ein Opt-in-Mechanismus bei einer Verbandsklage auf Abhilfe erforderlich sein, wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, das bzw. die mit der Verbandsklage angerufen wurde. In solchen Fällen sollten die Verbraucher ausdrücklich ihren Willen äußern müssen, dass sie bei der besagten Verbandsklage repräsentiert werden wollen, damit die Entscheidung über die Verbandsklage ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.
Ungeachtet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass einzelne Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat des…
Nach Erhebung einer Verbandsklage sollten die von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffenen Verbraucher ausreichend Gelegenheit haben, ihren Willen zu äußern,…
Die Mitgliedstaaten, die einen Opt-in-Mechanismus vorsehen, sollten verlangen können, dass einige Verbraucher die Möglichkeit zum Opt-in vor der Erhebung einer…
Äußern Verbraucher ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen, bei einer Verbandsklage auf Abhilfe unabhängig davon, ob bei dieser Verbandsklage die…
Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende…
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.