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Verbrauchsteuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger; der Verbrauchsteueranspruch entsteht bei Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Bestimmungsmitgliedstaat, außer im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung gemäß Artikel 46.
Im Fall einer fehlenden Registrierung oder Zertifizierung einer oder aller an der Beförderung beteiligten Person(en) werden diese Personen ebenfalls Verbrauchsteuerschuldner.
Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen den Gebieten von zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, unterliegt in diesem Mitgliedstaat nicht der Verbrauchsteuer.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu…
im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4…
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Personen erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und die keine selbstständige…
in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die…
Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für den Eigenbedarf erwirbt und selbst aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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