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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt. Insbesondere müssen im ersten Bericht die Anwendung und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß Artikel 32 angenommen und angewandt wurden, bewertet werden, wobei den einschlägigen Nachweisen über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Wirkungen, Betrug, Vermeidung, Hinterziehung oder Missbrauch, die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Gesundheit Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die verfügbaren relevanten Informationen, die erforderlich sind, um diesen Bericht zu erstellen. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 11. Oktober 2015 und danach alle…
Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der…
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der…
Erstmals bis 31. Oktober 2027 und danach alle fünf Jahre erstellt die Kommission auf der Grundlage einer Analyse der in Absatz 1 genannten nationalen Berichte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.