Erwägungsgrund 9 32007L0045
Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen außer im Wein- und Spirituosensektor, der besondere Merkmale aufweist, als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Für Sektoren, in denen verbindliche Nennfüllmengen beibehalten werden können, sollte die Kommission, wenn sie eine Marktstörung oder eine Destabilisierung des Verhaltens der Verbraucher, vor allem der besonders schutzbedürftigen Personen, feststellt, erwägen, ob den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die Übergangsfristen zu verlängern und insbesondere die am häufigsten gehandelten Größen der verbindlichen Füllmengenreihe beizubehalten.