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Um die bestehende Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit Verfahren der Steueraussetzung befasst sind, zu erleichtern, müssen ein Steuerlager und ein registrierter Versender die Möglichkeit erhalten, nach Mitteilung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats als zertifizierter Versender für verbrauchsteuerpflichtige Waren zu fungieren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Gebiet eines Mitgliedstaats überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden. Gleichzeitig sollte ein Steuerlager oder ein registrierter Empfänger in der Lage sein, als zertifizierter Empfänger für diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu fungieren.
Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
Ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Versender kann nach entsprechender Mitteilung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats als…
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Personen erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und die keine selbstständige…
für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist,…
Es ist angezeigt das Verfahren festzulegen, nach dem die Wirtschaftsbeteiligten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Abgangs und der Bestimmung über…
Damit die zuständigen Behörden bei der Einfuhr die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung gewährleisten können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.