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Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung von Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System für die Zwecke der Artikel 36 und 37 übermittelten elektronischen Verwaltungsdokumente sowie der in den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Ausfalldokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach diesem Abschnitt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften und Verfahren für den Austausch elektronischer Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System für die Zwecke der Artikel 36 und 37 sowie der Vorschriften und Verfahren für die Verwendung der in den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Ausfalldokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach diesem Abschnitt. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 erlassen. Abschnitt 3 Fernverkäufe
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der bestimmten Fälle,…
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung der Struktur und des Inhalts der elektronischen Verwaltungsdokumente, die für die…
Um einheitliche Bedingungen für das Ausfüllen, die Aufmachung und die Übermittlung von Dokumenten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Beförderung…
Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die zu gewerblichen Zwecken geliefert werden sollen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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