Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung eines Inhabers einer Blauen Karte EU vorschreiben, dass jeder Arbeitgeberwechsel oder andere wesentliche Veränderungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen und dass die zuständigen Behörden die Arbeitsmarktsituation überprüfen. Nach dieser Zwölfmonatsfrist sollten die Mitgliedstaaten von dem Inhaber einer Blauen Karte EU nur noch verlangen können, dass den zuständigen Behörden ein Arbeitsgeberwechsel oder Veränderungen, falls erforderlich einschließlich des neuen Arbeitsvertrags, mitzuteilen sind, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß der vorliegenden Richtlinie auswirken. Eine Prüfung der Arbeitsmarktsituation sollte nicht erfolgen. Die Prüfung durch die Mitgliedstaaten sollte sich auf die Aspekte, die sich geändert haben, beschränken.
Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Zwölfmonatsfrist können die Mitgliedstaaten lediglich verlangen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die…
Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In…
Inhabern einer Blauen Karte EU, die in einem zweiten Mitgliedstaat eine neue Blaue Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines…
Da die vorliegende Richtlinie darauf ausgerichtet ist, den Arbeits- und Fachkräftemangel in Schlüsselsektoren zu beseitigen, sollte ein Mitgliedstaat prüfen…
Die Mitgliedstaaten sollten ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber anwenden können. Dieses Verfahren sollte es anerkannten Arbeitgebern ermöglichen, von…
Die Vorschriften über die Bearbeitungszeit für Anträge auf eine Blaue Karte EU sollten sicherstellen, dass in allen Fällen eine rasche Ausstellung erfolgt. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.