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Damit Kreditkäufer und Kreditdienstleister sich an die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anpassen können und Kreditdienstleister die Möglichkeit haben, eine Zulassung zu erhalten, gestattet diese Richtlinie Rechtsträgern, die derzeit nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch für weitere sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie auszuüben. Nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist sollten nur noch Kreditdienstleister, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zugelassen sind, auf dem Markt tätig sein dürfen.
Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 30. Dezember 2023 an. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023…
Kreditvermittler, die die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 bereits vor dem 21. März 2016 ausgeübt haben und die noch nicht gemäß den…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen…
Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.