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Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen vorgesehen sind, sollten in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, dass bestehende Rechtsträger, die Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in…
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder…
Notleidende Kredite, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden, könnten im Zuge der Durchführung der Kreditdienstleistungen eine planmäßige…
Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.