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Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden, was gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, die nicht mit anderen Zulassungsanforderungen für Kreditdienstleister in Zusammenhang stehen, einschließt. Werden im Rahmen der nationalen Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung dieser Richtlinie zusätzliche Anforderungen für die Zulassung als Kreditdienstleister festgelegt, so sollten diese zusätzlichen Anforderungen nicht für Kreditdienstleister gelten, die grenzübergreifende Kreditdienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen, ob Kreditdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet bei…
Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des…
Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im…
Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.