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Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen Fristen für die Erteilung der Zulassung als Kreditdienstleister und die Voraussetzungen für einen Entzug der Zulassung festgelegt werden. Entziehen die Behörden einem Kreditdienstleister, der Kreditdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, die Zulassung, so sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und auch die des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, hierüber unterrichtet werden. Im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat sollte ein aktuelles öffentliches Register oder ein Verzeichnis eingerichtet und auf der Website der zuständigen Behörden öffentlich verfügbar gemacht werden, mit dem für Transparenz bei der Zahl und der Namen der zugelassenen Kreditdienstleister gesorgt wird.
Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat und…
Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern ein, das es einem Antragsteller ermöglicht, einen Antrag zu stellen und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten —…
Wird einem Kreditvermittler die Zulassung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entzogen, so setzt diese die zuständigen Behörden des…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.