Erwägungsgrund 33 32014L0017
Erbringt ein Kreditgeber oder Kreditvermittler seine Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat dafür zuständig sein, die für das Personal geltenden Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten festzulegen. Aufnahmemitgliedstaaten, die dies für notwendig halten, sollten jedoch in bestimmten spezifischen Bereichen ihre eigenen Anforderungen an die Fähigkeiten der Kreditgeber und Kreditvermittler festlegen können, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erbringen.