Erwägungsgrund 9 32021L2167
Mit dieser Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden. Mit jeder verabschiedeten Maßnahme sollten auch die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern harmonisiert werden. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen sollten.