Erwägungsgrund 8 32021L2167
Während in Diskussionen in der Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten gemeinhin von „Darlehen“ und „Banken“ die Rede ist, werden nachstehend die Begriffe „Kredit“, „Kreditvertrag“ und „Kreditinstitut“ verwendet. Darüber hinaus fallen sowohl die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag als auch der notleidende Kreditvertrag selbst unter die vorliegende Richtlinie.