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Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister sollte ein besonderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und, falls zutreffend, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einen Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht sowie des Schutzes der Rechte Einzelner und von Unternehmen, die Durchführung von Inspektionen am und außerhalb des Standorts, die Leistung von Unterstützung, die Mitteilung der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionen sowie die Einleitung etwaiger Maßnahmen ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, die…
Hinsichtlich einer wirksamen Beaufsichtigung von Kreditgebern und Kreditvermittlern, die ihre Dienstleistungen im Gebiet anderer Mitgliedstaaten gemäß dem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden unabhängig von ihrer Art oder ihrem…
Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzübergreifende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sichergestellt sind, wird in dieser…
Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarkts für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen…
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.