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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit allen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, die diese für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen, darunter zumindest:
die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 6;
die Befugnis zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 8;
die Befugnis zur Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;
die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen inner- und außerhalb der Geschäftsräume;
die Befugnis, gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu verhängen;
die Befugnis zur Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß Artikel 12 Absatz 1 mit geschlossen wurden;
die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, Mitglieder ihres Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu entfernen, wenn diese die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;
die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre internen Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre Bestimmungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;
die Befugnis, weitere Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst anzufordern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannt wurden, und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mit allen Befugnissen ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unter Anwendung eines risikogestützten Ansatzes mindestens einmal jährlich bewerten, inwieweit ein Kreditdienstleister die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben e bis h erfüllt.
Die Mitgliedstaaten bestimmen den Umfang der in Absatz 3 genannten Bewertung und tragen dabei der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleisters Rechnung.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung mit, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht oder wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats es für angebracht halten. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, stets nähere Angaben zu etwaigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der in Absatz 3 genannten Bewertung alle Informationen austauschen, die sie zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten jeweiligen Aufgaben und Pflichten benötigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Kreditdienstleister, einen Kreditdienstleistungserbringer oder einen Kreditkäufer oder dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter, der die Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erfüllt, dazu verpflichten können, frühzeitig alle zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen oder Schritte einzuleiten.
Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher…
Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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