Erwägungsgrund 9 32014L0017
Auf den von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, nationales Recht beizubehalten oder einzuführen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten in Bereichen wie dem Vertragsrecht zur Gültigkeit von Kreditverträgen, dem Sachenrecht, Grundbucheintragungen, vertraglichen Informationen und nachvertraglichen Fragen, sofern sie nicht in dieser Richtlinie geregelt sind, nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Gutachter oder das Sachverständigenbüro oder die Notare im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt werden können. In Anbetracht der unterschiedlichen Verfahren für den Erwerb oder Verkauf von Wohnimmobilien in den Mitgliedstaaten gibt es Spielraum dafür, dass Kreditgeber oder Kreditvermittler sich um Anzahlungen von Kunden bemühen, wobei davon ausgegangen wird, dass solche Zahlungen dazu beitragen könnten, den Abschlusses eines Kreditvertrags oder den Erwerb bzw. Verkauf einer Immobilie sicherzustellen, und besteht ferner die Möglichkeit, dass diese Verfahren missbraucht werden, insbesondere wenn die Verbraucher mit den Vorschriften und der üblichen Praxis in diesem Mitgliedstaat nicht vertraut sind. Den Mitgliedstaaten sollte daher erlaubt sein, Beschränkungen für solche Zahlungen einzuführen.