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Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten deren Funktion klären und ihnen angemessene Befugnisse zuweisen, da sie möglicherweise auch Unternehmen beaufsichtigen müssen, die Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Um für eine effiziente und verhältnismäßige Aufsicht in der gesamten Union zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erteilen, einschließlich der Befugnis, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, bei möglichen Verstößen gegen diese Richtlinie zu ermitteln, Beschwerden von Kreditnehmern zu bearbeiten sowie verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Entzugs der Zulassung. Werden solche verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt oder Abhilfemaßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden sie in angemessener Weise anwenden und ihre Entscheidungen begründen; darüber hinaus sollten diese Entscheidungen auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen tätig werden, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieser…
Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden gegen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannt wurden, und des…
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen…
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten.…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.