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Das Recht der Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen ihr nationales Recht, etwa über Verbraucherschutz, Rechte von Kreditnehmern oder kriminelle Aktivitäten, einzugreifen, bleibt von den Bestimmungen über Verstöße gegen diese Richtlinie unberührt. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, darüber entscheiden, ob gegen nationales Recht verstoßen wurde; ihre Befugnisse werden mithin durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannt wurden, und des…
Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu…
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Kreditinstitut die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr.…
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, bestimmte von dieser Richtlinie erfasste Aspekte durch das Aufsichtsrecht in nationales Recht umzusetzen, z. B. die…
Unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls gewährleisten, dass den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.