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Solange es für die Regelung der CO2-Emissionen keine geeigneteren Instrumente gibt, beispielsweise eine harmonisierte Kraftstoffbesteuerung mit CO2-Komponente oder ein Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr, sollten die Mitgliedstaaten auch Gebühren für externe Kosten erheben dürfen, die die Kosten von CO2-Emissionen widerspiegeln. Soweit das aufgrund wissenschaftlicher Nachweise gerechtfertigt ist, sollten die Mitgliedstaaten Gebühren für externe Kosten für CO2-Emissionen erheben können, die über den in dieser Richtlinie festgelegten Bezugswerten liegen.
Ein Mitgliedstaat kann auch Gebühren für CO 2 -emissionsbedingte externe Kosten erheben, die über den in Anhang IIIc festgelegten Bezugswerten liegen, sofern…
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr für externe Kosten, die sich an den Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung, CO 2 -Emissionen oder…
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Differenzierung der Infrastrukturgebühr gemäß Absatz 2 des…
Um die Wirksamkeit und die Kohärenz der Differenzierung der CO2-emissionensabhängigen Gebühren und der Gebühren für CO2-bedingte externe Kosten zu…
Um die Entwicklung hin zu einer saubereren Flotte schwerer Nutzfahrzeuge zu fördern, sollte die Verpflichtung zur Differenzierung der Infrastrukturgebühren und…
Gemäß der Richtlinie 1999/62/EG kann eine Gebühr für externe Kosten erhoben werden, deren Höhe sich an den sozialen Grenzkosten der Nutzung des betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.