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Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nur Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen mit hoher Energieeffizienz erwerben, sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, Güter zu erwerben, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.
Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von…
Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Auftraggeber und…
Die Mitgliedstaaten sollten darum bemüht sein, sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Förderung oder Begünstigung der Energieeffizienz – insbesondere Maßnahmen,…
Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Gebäude und Gebäudekomponenten ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz…
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Geräte nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.