Erwägungsgrund 63 32025R0040
Um die Kreislauffähigkeit und die nachhaltige Nutzung von Verpackungen zu fördern, sollten Anreize für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung zu präzisieren und sicherzustellen, dass er nicht nur mit der Gestaltung von Verpackungen verknüpft ist, sondern auch mit der Einrichtung von Wiederverwendungssystemen, die die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Gestaltung der Verpackungen sollte die höchstmögliche Anzahl von Kreislaufdurchgängen ermöglichen und den Sicherheits-, Qualitäts- und Hygieneanforderungen beim Entleeren, Entladen, Wiederbefüllen oder Wiederbeladen entsprechen. Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an wiederverwendbare Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen im Rahmen der genannten Verordnung zu formulieren und Kriterien und Formate für wiederverwendbare Verpackungen einzurichten, darunter eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen, eine standardisierte Gestaltung sowie Anforderungen für Wiederverwendungssysteme (einschließlich Hygieneanforderungen).