Erwägungsgrund 2 32023L2123
Der Beschluss 2005/671/JI des Rates enthält besondere Vorschriften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten. Um ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten, sollte der genannte Beschluss geändert werden, um ihn an die Richtlinie (EU) 2016/680 anzugleichen. Insbesondere sollte in dem genannten Beschluss der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise festgelegt werden, die mit der Richtlinie (EU) 2016/680 vereinbar ist, und die Kategorien personenbezogener Daten, die im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 ausgetauscht werden können, sollten unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse der betreffenden Behörden angegeben werden.