Erwägungsgrund 8 32023L2225
Diese Richtlinie ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und jenen der genannten Richtlinie die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie als lex specialis gelten sollten.