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Unter Berücksichtigung der in den Richtlinien 2009/148/EG und 2004/37/EG festgelegten Anforderungen an die Minimierung der Exposition sollten die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Risiken der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall auf das niedrigste technisch mögliche Niveau gesenkt werden.
Die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielt darauf ab, die Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit durch…
Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt…
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub…
Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollte die arbeitsbedingte…
Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer…
Bei Feuerwehrleuten und Beschäftigten von Rettungsdiensten besteht die Gefahr, dass sie bei ihrer Arbeit mit Asbest in Berührung kommen. Es ist daher wichtig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.