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Ein einzelner Finanzdienstleistungsvertrag, der aufeinanderfolgende Vorgänge oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, kann je nach Mitgliedstaat eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren; es ist jedoch wichtig, dass die Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Daher ist es angezeigt vorzusehen, dass die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für den ersten einer Reihe aufeinanderfolgender Vorgänge oder getrennter Vorgänge der gleichen Art gelten sollten, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Ganzes betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinanderfolgender Verträge ist. Liegt keine erstmalige Vereinbarung vor, so sollten die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für alle aufeinanderfolgenden oder getrennten Vorgänge gelten, mit Ausnahme der Vorschriften für vorvertragliche Informationen, die nur für den ersten Vorgang gelten sollten. Zum Beispiel kann als „erstmalige Dienstleistungsvereinbarung“ die Eröffnung eines Bankkontos und können als „Vorgänge“ Einzahlungen auf das Bankkonto oder Abhebungen von dem Bankkonto angesehen werden. Die Erweiterung einer erstmaligen Dienstleistungsvereinbarung um neue Elemente, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, stellt keinen „Vorgang“ dar, sondern einen Zusatzvertrag.
Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, gelten nur die…
Bei Vertragsverhältnissen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem…
Wenngleich wegen der Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene…
Der Abschluss von Verträgen über Finanzdienstleistungen an Verbraucher im Fernabsatz setzt den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln voraus, die im Rahmen eines…
Finanzdienstleistungsverträge, die auf andere Weise als im Fernabsatz geschlossen werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Daher können die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.