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In der Richtlinie 2011/83/EU ist ähnlich wie in der Richtlinie 2002/65/EG für bestimmte im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge ein Recht auf vorvertragliche Informationen und ein Recht auf Widerruf vorgesehen. Die Komplementarität zwischen diesen Richtlinien ist jedoch begrenzt, da Finanzdienstleistungen, die in der Richtlinie 2011/83/EU als Bankdienstleistung sowie Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung definiert werden, nicht unter die genannte Richtlinie fallen. In diesem Zusammenhang sollten Bausparverträge und Verbraucherkreditverträge als Finanzdienstleistungen gelten. Der Verkauf von Waren wie Edelmetallen, Diamanten, Wein oder Whisky sollte nicht für sich genommen als Finanzdienstleistung betrachtet werden.
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinien 2014/49/EU und 97/9/EG des Europäischen Parlaments und…
Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von…
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge dürfte die notwendige…
Enthalten Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, aber keine Vorschriften über das…
Das Unionsrecht über Finanzdienstleistungen enthält zahlreiche Verbraucherschutzbestimmungen. Finanzdienstleistungen im Sinne der in diesem Bereich bestehenden…
Wenngleich wegen der Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.