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Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie zusätzlich zu den an die zentralen Kontaktstellen gerichteten Informationsersuchen zwei weitere Möglichkeiten des Informationsaustauschs vorsehen. Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die nicht angeforderte Bereitstellung von Informationen durch eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde an die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen, d. h. um die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um die Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens, das entweder eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet. Für beide Möglichkeiten des Informationsaustauschs wird in dieser Richtlinie nur eine begrenzte Anzahl von Mindestanforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der zuständigen zentralen Kontaktstellen und – im Falle der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative – die Fälle, in denen Informationen bereitzustellen sind, sowie die zu verwendende Sprache. Diese Anforderungen sollten auch für Fälle gelten, in denen eine zuständige Strafverfolgungsbehörde der zentralen Kontaktstelle ihres eigenen Mitgliedstaats Informationen bereitstellt, damit diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, etwa wenn die Vorschriften dieser Richtlinie über die Sprache, die bei der Bereitstellung von Informationen zu verwenden ist, eingehalten werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können über ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen der zentralen Kontaktstelle oder…
Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die…
Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch eine Justizbehörde für die Bereitstellung von Informationen stellt eine wichtige Schutzmaßnahme dar, die…
Zwar sollte die zentrale Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats in jedem Fall die Möglichkeit haben, Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.