Erwägungsgrund 14 32017R2394
Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße nach dieser Verordnung schnell und effektiv abstellen können, insbesondere auch dann wenn der Unternehmer beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in einen Drittstaat umzieht, um sich der Durchsetzung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung von Kollektivinteressen der Verbraucher besteht, sollten die zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen gemäß nationalem Recht ergreifen können, darunter die Löschung von Inhalten einer Online-Schnittstelle oder die Anordnung, dass beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird. Vorläufige Maßnahmen sollten nicht über das für die Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Befugnis haben, die Anzeige eines ausdrücklichen Warnhinweises an die Verbraucher beim Zugang zu einer Online-Schnittstelle anzuordnen oder die Entfernung oder Änderung digitaler Inhalte anzuordnen, wenn keine anderen wirksamen Mittel verfügbar sind, um eine illegale Praxis abzustellen. Diese Maßnahmen sollten nicht über das Maß hinausgehen, das für die Verwirklichung ihres Ziels, den Verstoß nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen, erforderlich ist.